Allgemeine Lieferungsbedingungen (ALB)

1. Allgemeines
 Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere ALB zugrunde, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.


2. Angebots- und Auftragsabwicklung
a) Unsere Angebote sind freibleibend.
b) Bei Auftragserteilung gelten neben den besonderen Bedingungen des Geschäftes unsere ALB als vom Käufer angenommen, auch wenn bei der Geschäftsabwicklung hiervon abgewichen wurde. Vertragliche Absprachen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.


3. Analysendaten und Muster
 Die Analysendaten sind nicht zugesicherte mittlere Werte und gelten lediglich als Hinweis, es sei denn, dass wir bestimmte Eigenschaften durch besondere schriftliche Erklärungen garantieren. Alle Muster sind unverbindliche Typenmuster.

4. Preise
 a) Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu unserem am Tag der Absendung geltenden Preis, der sich am Marktpreis orientiert.
 b) Die angegebenen Preise enthalten im Großhandelsgeschäft nicht die Umsatzsteuer; diese hat der Käufer zusätzlich an uns zu zahlen. Im Endverbrauchergeschäft sind die Umsatzsteuer und der gesetzliche Bevorratungsbeitrag in den Preisen enthalten.
 c) Werden für das betreffende Produkt Zölle, Steuern und Abgaben („Abgaben“) geändert, verändert sich der Kaufpreis vom Tage der Geltung solcher Abgaben an entsprechend, auch wenn ein fester Preis vereinbart wurde.
  Das gleiche gilt, wenn nach Angebotsabgabe Mehrkosten für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle oder für die Versorgung des Auslieferungsplatzes entstehen (z. B. Minderbelastungs-, Kleinwasser-, Eiszuschläge). Liegt den eingerechneten Frachtkosten ein Mindestmengentarif zugrunde, so sind bei Nichterreichung der vereinbarten Menge hieraus resultierende Frachtdifferenzen vom Käufer zu tragen.
 d) Der Käufer übernimmt uns gegenüber die unwiderrufliche Garantie dafür, dass sowohl er als auch nachfolgende Abnehmer keine steuerlichen und/oder Verfügungsbestimmungen verletzen, die bei der Lieferung steuerfreier oder steuerbegünstigter Produkte im Zusammenhang mit der Ablieferung auf Erlaubnisschein des Käufers zu beachten sind. Bei Lieferungen von unversteuerter Ware ist der entsprechende Erlaubnisschein durch den Käufer unbedingt vorzulegen. Im Garantiefall verpflichtet sich der Käufer, uns von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem gelieferten Produkt, insbesondere von allen ausgelösten Steuern, Zöllen, sonstigen abgaben und Steuergeldstrafen in vollem Umfang auf erstes Anfordern freizuhalten. Der Käufer hat uns auch von Kosten freizuhalten, die uns in diesem Zusammenhang durch die Einlegung von Rechtsmitteln entstehen.


5. Lieferbeeinträchtigung
 a) Von uns weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführte Ereignisse und Umstände (z. B. nicht vollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung, Feuer, gesetzliche oder behördliche Beschränkungen oder Lieferverpflichtungen, Betriebsstörungen, Aussperrungen, Streiks, Transport- oder Lagerungsschwierigkeiten), die die Lieferung der Ware ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar machen, berechtigen uns, für die Dauer der Behinderung einschließlich angemessener Vor- und Anlaufzeit, die Lieferung – auch regional – zu beschränken und die zur Verfügung stehenden Mengen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf alle Abnehmer zu verteilen. Hinsichtlich der nicht gelieferten Mengen sind wir von unserer Lieferpflicht und ist der Käufer von seiner Abnahmepflicht befreit.
 b) Ausfall von Lieferungen und Leistungen unserer Vorlieferanten oder der Untergang der Ware entbinden uns von unserer Leistungs- und Lieferungspflicht, sofern sie von uns nicht zu vertreten sind. Der Käufer wird in diesem Fall von seiner Zahlungspflicht befreit. Wir sind insoweit lediglich verpflichtet, auf Verlangen unsere Ansprüche auf Ersatz des dem Käufer entstandenen Schadens gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.


6. Lieferumfang-/Transportregelung
 a) Die Feststellung der für die Berechnung maßgeblichen Mengen erfolgt unter üblichen Bedingungen bei einer Temperatur von 15° C. Gemäß Vereinbarung im Einzelfall ist entweder die geladene oder die abgelassene Menge maßgeblich.
 b) Ohne besondere Weisungen über Versandort und Versandart erfolgt keine Lieferung.
 c) Soll die Beförderung in vom Käufer gestellten Transportmitteln erfolgen, sind diese fracht- und spesenfrei an den von uns angegebenen Auslieferungsplatz in technisch einwandfreiem und gesetzlich vorgeschriebenem Zustand rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
 d) Bestimmte Ankunftszeiten und Eingangstemperaturen der Ware können nicht garantiert werden.
  Sofern für die Entladung Dampf erforderlich ist, hat der Käufer diesen auf seine Kosten zur Verfügung stellen.


7. Transportmittel
 Transportmittel (Umschließungen), die von uns bereitgestellt werden, dürfen vom Käufer zu anderen als den Vertragszwecken nicht benutzt werden. Sie sind unverzüglich nach ihrem Eintreffen beim Käufer zu entleeren und fracht- sowie spesenfrei an die von uns bezeichnete Empfangsstelle zurückzusenden. Verlust und Beschädigung von Transportmitteln sind uns unverzüglich anzuzeigen.
 Im Einzelnen gilt Folgendes:
 a) Kesselwagen stehen dem Käufer 24 Stunden kostenfrei zur Verfügung. Dieser Zeitraum bemisst sich nach den jeweiligen  Übergabedokumenten der Deutschen Bahn AG bzw. Privatbahnen. Bei Überschreiten dieser Frist wird den Käufer pro Wagen und angefangenem Werktag der für eine tageweise Anmietung übliche Mietzins berechnet. Eine Gutschrift für zurückgesandte Ladungsreste erfolgt nur für die in einer Transporteinheit enthaltene Menge, welche 500 kg übersteigt. Alle uns entstehenden Kosten werden von dem gutzuschreibenden Betrag in Abzug gebracht.
 b) Die Entleerung aus Straßentankwagen ist für die erste Stunde kostenfrei. Für jede weitere angefangene Stunde wird eine angemessene Vergütung mindestens in Höhe des üblichen Mietzinses für Straßentankwagen berechnet.
 c) Beim Löschen von Binnenschiffen steht dem Empfänger die Hälfte der in der Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV) vorgesehenen Zeit kostenfrei zur Verfügung. Bei Überschreiten dieser Zeit wird dem Käufer Überliegegeld nach Maßgabe der BinSchLV berechnet.
 Der Käufer trägt die Kosten und das Risiko für die unverzügliche Rücksendung der zur Verfügung gestellten Transportmittel sowie für alle Schäden, die an diesen oder durch diese während der Dauer der Bereitstellung einschließlich Hin- und Rücktransport entstehen; er stellt uns insofern von Ansprüchen Dritter frei. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Transportmitteln steht dem Käufer nicht zu.


8. Zahlung / Zahlungsverzug
 Alle Rechnungen sind unverzüglich auf eines unserer Konten ohne jeden Abzug zu bezahlen. Wird eine Zahlungsfrist eingeräumt, zählt diese ab Lieferung; bei Sammelrechnungen zählt die Zahlungsfrist von dem Tag an, welcher genau in der Mitte der Sammellieferungsperiode liegt.
 Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist entscheidend der Zeitpunkt der Gutschrift auf einem unserer Konten.  Gegenüber einem Unternehmer, sind wir berechtigt, nach Eintritt des Fälligkeitstermins für jeden Kalendertag der Zahlungsverzögerung die Zahlung banküblicher Zinsen zu verlangen, wenn er nicht zahlt. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen; gegenüber einem Verbraucher gelten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
 Wir sind - ungeachtet weiterer Ansprüche - berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers und - soweit nicht ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall vorliegt - nach Ablauf einer angemessenen, zur Zahlung gesetzten Frist, mit sofortiger Wirkung von allen mit dem Käufer bestehenden Verträgen zurückzutreten. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Zustandekommen des Vertrages, durch die die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet wird. Wir sind berechtigt, die uns geschuldeten Beträge unabhängig von deren Zahlungsfrist fällig zu stellen, gegenüber einem Verbraucher allerdings nur bei Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, wenn der Vertrag einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne von § 499 BGB oder einen Teilzahlungskauf im Sinne von § 501 BGB darstellt. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich auch auf die Verträge mit dem Käufer, auf die sich ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 12 dieser ALB erstrecken kann.
 Des Weiteren können wir auch vor Lieferung Sicherheit verlangen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unsere Forderungen gefährdet werden. Bis zur Sicherheitsleistung können wir die Lieferung verweigern. Erfolgt keine Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist, können wir von bestehenden Verträgen zurücktreten. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen  Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben.


9. Abnahme / Gefahrübergang
 Die Gefahr für die verkaufte Ware und deren Umschließung geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Käufer über, wenn das Produkt das Laderohr verlässt. Mangels besonderer Weisung des Käufers werden Ware und Umschließung nicht gegen Transportschäden versichert und Transportweg und –art von uns bestimmt.
 Bei nicht rechtzeitigem Abruf oder nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir ungeachtet sonstiger Rechte ohne Mahnung berechtigt, die fälligen Mengen dem Käufer auf seine Rechnung und Gefahr auf Lager zu nehmen und als geliefert zu berechnen oder die Lieferung abzulehnen. In allen Fällen haftet uns der Käufer für den gesamten Schaden, der uns aus dem nicht rechtzeitigen Abruf oder der nicht rechtzeitigen Annahme erwächst. Sind Teillieferungen vorgesehen, so ist die Abnahme der Zeit und Menge nach gleichmäßig über die Lieferzeit zu verteilen.


10. Beanstandung / Gewährleistung
 a) Beanstandungen für offensichtliche Mängel sind von einem Unternehmer unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach Empfang, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Offensichtlichkeit, jedoch spätestens sechs Monate nach Empfang zu erheben. Verbrauchern obliegt es, offensichtliche Mängel innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Lieferung zu rügen, verborgene Mängel spätestens zwei Jahre nach Ablieferung. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche sowie Ersatzlieferungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht mehr in dem Zustand ist, in dem sie abgeholt wurde, insbesondere darf sie nicht mit ähnlichen Produkten oder Produkten ähnlicher Qualität vermischt sein. Ein Anspruch entfällt ebenfalls, wenn der Käufer uns die sofortige Nachprüfung im Originalbehälter oder sofortige Probeentnahme von mindestens 2 kg der beanstandeten Ware in seiner Gegenwart unmöglich macht oder der Käufer trotz Aufforderung uns keine Probe von mindestens 2 kg der beanstandeten Ware zur Verfügung stellt. Eine Probeentnahme bei Reklamation hat durch einen vereidigten Probenehmer zu erfolgen. Die Kosten der Überprüfung trägt die unterliegende Partei.
 b) Ein Unternehmer kann bei mangelhafter Lieferung – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche – nur Ersatzlieferung verlangen, für die im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand gehaftet wird. Ist eine Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht erfolgt oder fehlgeschlagen, kann er nach seiner Wahl Kaufpreisminderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Einem Verbraucher stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB zu.
 c) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernehmen wir grundsätzlich keine Garantie für die zu liefernde Ware im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB. Insbesondere beinhaltet eine Vereinbarung von Qualitätsmerkmalen oder Mitteilung von Analysedaten  keine  Beschaffenheitsgarantie.

11. Haftung
 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber einem Unternehmer ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird und im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Haftungsbeschränkung nur soweit uns auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
 Im Übrigen ist jede Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


12. Eigentumsvorbehalt
 Wir behalten uns gegenüber einem Unternehmer das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen ihn aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen  gegen den Käufer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Gegenüber einem Verbraucher erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt lediglich auf solche künftig entstehenden Forderungen unsererseits, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehen.
 Ist der Käufer Unternehmer, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt uns der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,  die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
 Ist der Käufer Unternehmer, nimmt er eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Ein bereits bestehendes Anwartschaftsrecht des Käufers bleibt bestehen. Erwirbt der Käufer gemäß § 950 BGB das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass  er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer für uns eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
 Wenn der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, sind wir  auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von (Teil-)Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
 Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten  als Rücktritt vom Vertrag.
 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns  alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen Ansprüche an uns abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, die uns  durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.


13. Ergänzende Bestimmungen
 "Verbraucher" im Sinne dieser ALB ist ein Käufer, der die Voraussetzungen des § 13 BGB erfüllt, "Unternehmer" ein Käufer, der dem § 14 BGB unterfällt.  Es ist stets nur deutsches Recht anwendbar.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des übrigen Vertrages unwirksame sein, so wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt; die Parteien werden alsdann Bestimmungen vereinbaren, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommen.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 Erfüllungsort für unsere Lieferungen einschließlich der frachtfreien ist der Sitz der Lieferstelle. Erfüllungsort für alle übrigen Leistungen ist der Verwaltungssitz der Verkäuferin. 

Gegenüber Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg.

Stand: März 2007

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